EmpCo: Mit dem Blauen Engel Greenwashing vermeiden
Werbeaussagen zu Umweltvorteilen von Produkten, wie „öko“, „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „recycelbar“, sowie Umweltlabel waren bisher kaum reguliert. Das ändert sich: Ab 27. September 2026 gelten durch die EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (Richtlinie (EU) 2024/825, kurz EmpCo) strengere Vorgaben gegen Greenwashing. Der Blaue Engel wird durch die Gesetzgebung als „anerkannt hervorragende Umweltleistung“ herausgehoben und erleichtert die Kommunikation von Umweltvorteilen.
Die Richtlinie ändert und ergänzt die bestehende „Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“ (2005/29/EG) und die „Verbraucherrechte-Richtlinie“ (2011/83/EU). Die Richtlinie ist am 26. März 2024 in Kraft getreten und wird ab dem 27. September 2026 Anwendung finden. Mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“ setzte Deutschland Artikel 1 der EU-Richtlinie um, der sich auf umweltbezogene Werbeaussagen bezieht.
Ziel ist es, dass Verbraucher*innen besser informierte Kaufentscheidungen hinsichtlich der ökologischen Auswirkungen treffen können und so zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beitragen.
Für die Kennzeichnung von Produkten bedeutet das:
- Umweltaussagen müssen künftig begründet, überprüfbar und nachvollziehbar sein und dürfen nicht irreführend dargestellt werden.
- Bestimmte Klimawerbung ist unzulässig.
- Nachhaltigkeitssiegel müssen auf transparenten Zertifizierungssystemen beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt sein.
- Umweltaussagen über das gesamte Produkt, obwohl diese nur einen Teil betreffen, werden verboten.
- Gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen dürfen nicht als Besonderheit beworben werden.
- Behauptungen in Bezug auf eine künftige Umweltleistung (wie z.B. ein zukünftig klimaneutrales Unternehmen) müssen transparent und überprüfbar sein.
- Bei vergleichenden Umweltaussagen müssen die Vergleiche objektiv sein und unter Anwendung einer einheitlichen Methode und einheitlicher Annahmen erfolgen.
Der Blaue Engel ermöglicht es Unternehmen, Umweltvorteile von Produkten und Dienstleistungen weiterhin glaubwürdig zu kommunizieren. Als staatliches Umweltzeichen basiert er auf einer unabhängigen Prüfung und Vergabe (Zertifizierungssystem). Produkte mit dem Blauen Engel gelten zudem als „anerkannte hervorragende Umweltleistung“, wodurch vereinfachte Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ weiterhin als Textaussage oder im Produktnamen möglich sind. Auch Aussagen wie „schadstoffarm“ müssen nicht ausführlich begründet werden, wenn sie durch die Kriterien des Umweltzeichens abgedeckt sind.
Blauer Engel ist EmpCo-konform
Das Umweltzeichen Blauer Engel kann auch in Zukunft weiter zur Auszeichnung besonders umweltschonender Produkte und Dienstleistungen verwendet werden. Gemäß Nummer 2a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG neuer Fassung ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels (synonym auch Gütezeichen / Label, die ökologische und/oder soziale Vorteile hervorheben), das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, gegenüber Verbraucher*innen zukünftig stets unzulässig.
Der Blaue Engel ist ein staatliches Label und erfüllt zudem die Anforderungen an ein Zertifizierungssystem welche zukünftig in § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG neuer Fassung („Zertifizierungssystem“) geregelt sind:
„ […] ein System der Überprüfung durch Dritte, durch das bestätigt wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, das die Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht … dessen Bedingungen, einschließlich seiner Anforderungen, öffentlich einsehbar sind und folgende Kriterien erfüllen:
- das System steht allen Unternehmern unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen,
- die Anforderungen des Systems werden vom Systeminhaber in Absprache mit geeigneten Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet,
- in dem System sind Verfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Anforderungen des Systems festgelegt und es ist der Entzug oder die Aussetzung der Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels durch den Unternehmer im Fall von Verstößen gegen die Anforderungen des Systems vorgesehen und
- die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems durch einen Unternehmer unterliegt einem objektiven Verfahren und wird von einem Dritten durchgeführt, dessen Kompetenz und dessen Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Unternehmer auf internationalen oder unionsweiten Normen und Verfahren oder auf Normen und Verfahren eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beruht.“
Verwendung allgemeiner Umweltaussagen als Textaussage oder im Produktnamen
In der Kommunikation von Produkten oder Dienstleistungen mit dem Blauen Engel können auch in Zukunft allgemeine Umweltaussagen verwendet werden, d.h. Umweltaussagen in einer verkürzten Form wie „umweltfreundlich“ oder „schadstoffarm“, ohne dass diese ausführlich begründet werden müssen. Zudem sind allgemeine Umweltaussagen in Produktnamen möglich. Allerdings müssen allgemeine Aussagen durch die Kriterien für das Umweltzeichens abgedeckt sein. Diese Möglichkeit folgt aus der Einstufung des Blauen Engel als „anerkannt hervorragende Umweltleistung“.
Die entsprechende Bestimmung leiten sich aus dem Verbot der Verwendung allgemeiner Umweltaussagen ab: „das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann“ ist gegenüber Verbraucher*innen gemäß Nr. 4a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG neuer Fassung stets unzulässig.
Der Blaue Engel ist als nationales, in den Mitgliedsstaaten offiziell anerkanntes Umweltzeichen nach ISO 14024 als „anerkannt hervorragende Umweltleistung“ hervorgehoben. Gleiches gilt für das EU Ecolabel oder auch für die höchste Energieeffizienzklasse des Energielabels (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG neuer Fassung, dort „anerkannte hervorragende Umweltleistung“). Für so gekennzeichnete Produkte oder Dienstleistungen gibt es Erleichterungen bei den Kommunikationsanforderungen. Unabhängig davon gilt weiterhin das Irreführungsverbot (§ 5 UWG).
Hinweise zur Verwendung von allgemeinen Umweltaussagen als Textaussagen
Der Blaue Engel führt für jede Produktgruppe ein spezifisches Erklärfeld (siehe Bild). Die darin enthaltenen Aussagen wie „Schadstoffarm“ oder „wassersparend hergestellt“ können mit dem Umweltzeichen Blauer Engel weiterhin ohne ausführliche Begründung verwendet werden, da sie als allgemeine Aussagen zu verstehen sind. Allerdings – wie auch schon weiter oben beschrieben – müssen sie durch Kriterien der konkreten Produktgruppe oder Dienstleistung abgedeckt sein.

Der Blaue Engel bietet zu jedem Umweltzeichen ein Erklärfeld mit maximal drei zentralen Kriterien an.
(Beispiel Hygienepapier)
Weiterhin sind Begriffe wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“ oder „grün“ durch das Umweltzeichen Blauer Engel als „anerkannt hervorragende Umweltleistung“ möglich, da es Produkte mit geringeren Umweltauswirkungen während ihres gesamten Lebenszyklus kennzeichnet. Sie können mit dem Umweltzeichen Blauer Engel ohne ausführliche Begründung verwendet werden, müssen aber im jeweiligen Umweltzeichen durch Kriterien der konkreten Produktgruppe oder Dienstleistung abgedeckt sein.
Weitere allgemeine textliche Umweltaussagen können durch den Hersteller oder Vertreiber in eigener Verantwortung getroffen werden, solange sie von den Kriterien des jeweiligen Umweltzeichens abgedeckt sind.
Ebenso sind gemäß EmpCo weitere Umweltaussagen zu Themen möglich, die nicht in den Vergabekriterien das Blauen Engel angesprochen werden. Diese liegen ebenfalls in der Verantwortung des Herstellers oder Vertreibers und müssen dann auf/in dem gleichen Medium spezifiziert werden.
Detaillierte Erläuterungen, wie allgemeine Umweltaussagen im Fall einer anerkannt hervorragenden Umweltleistung genutzt werden können, finden sich in den FAQ der EU Kommission (englisch, dort Nr. 7).
Einschränkungen bei Gemischen
Produkte, bei denen es sich chemikalienrechtlich um Gemische handelt (z. B. Detergenzien, Kosmetika, Farben) ist folgende Einschränkung für allgemeine Umweltaussagen zu beachten: Wenn Produkte gemäß der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung) als gefährlich eingestuft sind, müssen sie den Artikel 25 Absatz 4 der genannten Verordnung einhalten. Aussagen wie „ungiftig“, „unschädlich“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder andere Aussagen, die darauf hindeuten, dass der Stoff oder das Gemisch nicht gefährlich ist, oder andere Aussagen, die mit der Einstufung dieses Stoffes oder Gemisches unvereinbar sind, dürfen nicht auf dem Etikett oder der Verpackung eines Stoffes oder Gemisches erscheinen.
Hinweise zur Verwendung von allgemeinen Textaussagen in Produktnamen
Die Bestimmungen des UWG/ der EmpCo beziehen sich ebenfalls auf allgemeine Umweltaussagen im Namen von Produkten. Auch hier gibt es für das Umweltzeichen Blauer Engel eine Ausnahme, die in den FAQ der EU Kommission (dort Nr. 3) erläutert werden. Die Möglichkeit allgemeine Umweltaussagen wie „grün“ oder „eco“ im Produktnamen zu verwenden, ohne dies weiter auf dem gleichen Medium zu spezifizieren, folgt aus der Einstufung des Blauen Engel als „anerkannt hervorragende Umweltleistung“. Auch hier gilt jedoch, dass die allgemeine Umweltaussage durch die Kriterien abgedeckt und das Produkt erfüllt werden muss. Insbesondere bei Namensbestandteilen, die biogene Rohstoffe oder biologischen Anbau assoziieren, scheint daher eine Prüfung sinnvoll, ob es dafür in Bezug auf das konkrete Produkte eine hinreichende Grundlage gibt.
Bei einigen Blauer Engel-Umweltzeichen, z.B. bei Wandfarben (DE-UZ 102), Schmierstoffen (DE-UZ 178) oder Windeln (DE-UZ 208), ist die Verwendung bestimmter Begriffe als Namensbestandteil jedoch durch die Kriterien des Blauen Engel eingeschränkt.